Infoblatt Reisigverbrennung
Wenn die kalten Tage weichen und die warmen Tage wieder vor der Tür stehen, widmen sich viele
Garten- und Grundstücksbesitzer der liebsten Beschäftigung: die Garten- und Grundstückspflege.
Doch was passiert mit den anfallenden pflanzlichen Abfällen?
In vielen Gemeinden und umliegenden Ortsteilen gibt es Wertstoffhöfe oder Deponien. Die
freundlichen Mitarbeiter des Landratsamtes können Ihnen bei Fragen sinnvolle Hilfestellung anbieten.
Auch auf Internetseiten der zuständigen Ämter, wie auch hier bei uns, finden Sie alle relevanten
Informationen.
Immer öfter werden diese pflanzlichen Abfälle nicht entsorgt, sondern verbrannt. Deshalb spricht man
hier von sogenannten Reisigverbrennungen. Doch auch hier gibt es Punkte, die berücksichtigt werden
sollten.
Informieren Sie sich hier:
Rechtsgrundlage für das Verbrennen von Reisig ist die "Verordnung der Landesregierung über die
Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen".
"Pflanzliche Abfälle dürfen nur außerhalb der Ortsbebauung (§ 35 Außenbereich) auf dem
Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen
oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Sie müssen zur
Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenhaftes
Abbrennen ist verboten. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer
Rauchentwicklung verbrennen. Das Feuer muss ständig unter Kontrolle gehalten werden, so dass
durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein
gefahrbringender Funkenflug entstehen. Die danach und nach anderen Vorschriften erforderlichen
Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten. In
keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:
a) 200 m von Autobahnen
b) 100 m von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen
c) 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.
Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen
Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle
erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
Viele Leute glauben, dass die Anmeldung bei der Feuerwehrleitstelle eine „unnötige“ Alarmierung der
Feuerwehr (zum Beispiel nach Anrufen von Außenstehenden per Handy) verhindern kann. Dies ist in
aller Regel unrealistisch. Meist kann schon der „Anmelder“ die Örtlichkeit nur unpräzise beschreiben
(nur selten Nennung von Gewann oder Flurstück-Nummer). In vielen Gemeinden gibt es
Überschneidungen bei Flur-Namen oder Gewannen und damit keine Präzisierung für Ortsunkundige.
Es kommt immer wieder vor, dass ein aufmerksamer Bürger ein Aufsehen erregendes oder bedrohlich
aussehendes Feuer per Notruf 112 an die Feuerwehrleitstelle meldet. Er wird in den allermeisten
Fällen die Örtlichkeit nicht genau (Gewann/Flugstück etc.) kennen, geschweige denn näher
beschreiben können. Der Notruf annehmende Disponent ist nun verpflichtet, einer solchen
„Brandmeldung“ nachzugehen und die zuständige Feuerwehr zu alarmieren. Er kann sich nicht darauf
verlassen, dass ein Reisigfeuer immer unter Kontrolle ist. Das Risiko einer unterlassenen oder
verspäteten Alarmierung könnte verheerende Folgen haben.
Durch die Masse der Meldungen durch „Reisigfeueranmeldungen“ besteht außerdem die Gefahr, dass
dringende Notrufe vom Disponenten nicht entgegengenommen und entsprechend schnellstens
alarmiert (bzw. der Notruf weitergeleitet) werden kann. Auch dies könnte schlimme Folgen haben.
Ergebnis: Die Feuerwehrleitstelle ist nicht in der Lage, „Anmeldungen von
Reisigverbrennungen“ wirksam entgegen zu nehmen. Diese Aufgabe kann höchstens vom
Bürgermeisteramt (Ortspolizeibehörde/Ordnungsamt) auf örtlicher Ebene übernommen
werden. Erfahrungen zeigen dass jeder selbst verantwortlich ist. Wenn man alle vorgaben vom
Gesetzgeber einhält ist man auf der sicheren Seite.